Freunde werben: Prämie, Auflagen und eine datenschutzrechtliche Grenze
Empfehlungsprogramme sind das einzige Bonusformat, bei dem eine zweite Person betroffen ist. Genau deshalb verdient es eine andere Betrachtung als Freispiele oder Rückvergütungen: Neben der Rechnung des Betreibers steht hier eine Frage des Datenschutzes und eine Frage des Anstands. Diese Seite behandelt beide.
Empfehlungsbereich beim Betreiber ansehenWie die Zuordnung technisch entsteht
Das werbende Konto erhält im Kontobereich einen persönlichen Link oder eine Kennung. Meldet sich eine Person darüber an, wird die Zuordnung gespeichert. Fällig wird die Prämie aber erst, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Das neue Konto hat die Identitätsprüfung abgeschlossen, und es hat die in den Bedingungen genannte Ersteinzahlung geleistet — bei Aktionen des Betreibers liegt die Schwelle für Bonusteilnahmen generell bei 20 €. Eine bloße Registrierung erzeugt keinen Anspruch, ebenso wenig eine Anmeldung, die ohne den Link erfolgt ist und nachträglich zugeordnet werden soll.
Welche Konten ausgeschlossen sind
| Konstellation | Bewertung durch den Betreiber |
|---|---|
| Zweites eigenes Konto | unzulässig, Streichung aller Bonusbeträge |
| Person im selben Haushalt | in der Regel ausgeschlossen |
| Gemeinsam genutztes Zahlungsmittel | ausgeschlossen |
| Gleiche Gerätekennung oder Zugangskennung | Prüffall, meist Ablehnung |
| Person unter 18 Jahren | vollständig ausgeschlossen |
Die letzte Zeile ist keine Formalie. Das Mindestalter von 18 Jahren gilt unabhängig von der Jurisdiktion, und ein Werbelink, der in einer Umgebung mit minderjährigen Empfängern landet, ist auch dann problematisch, wenn niemand ihn nutzt.
Was die Prämie im Umsatz bedeutet
Wird die Prämie als Bonusguthaben gebucht, greift der übliche Rechenkern: Faktor 40, Frist 14 Tage, Höchsteinsatz 5 € pro Runde, Automatenspiele zu 100 Prozent, Tisch- und Live-Spiele zu 10 Prozent, Videopoker zu 0 Prozent. Eine Prämie von 25 € bedeutet dann 1.000 € Umsatz. Wird sie als Echtgeld gebucht, ist sie ab der Mindestauszahlung von 15 € beantragbar. Beide Varianten kommen vor; entscheidend ist der Eintrag in der Kontobewegung. Die Rechenwege im Detail stehen unter Umsatzbedingungen.
Die Grenze, die die Datenschutz-Grundverordnung zieht
Ein Empfehlungsprogramm verleitet dazu, Kontaktdaten Dritter in ein Formular einzutragen. Das ist eine Übermittlung personenbezogener Daten und braucht nach Artikel 6 der Datenschutz-Grundverordnung eine Rechtsgrundlage — eine Prämie ist keine. Wer eine E-Mail-Adresse ohne Einwilligung weitergibt, handelt rechtswidrig, unabhängig davon, wie die Bedingungen des Betreibers formuliert sind. Der unproblematische Weg ist der umgekehrte: den eigenen Link an Personen weitergeben, die ausdrücklich danach gefragt haben. Wie dieses Portal selbst mit Daten umgeht, steht unter Datenschutz.
Ein Hinweis, der in kein Bedingungswerk passt
Bei Anbietern mit deutscher Erlaubnis greift ein anbieterübergreifendes Sperrsystem: Wer sich dort hat sperren lassen, kann bei keinem lizenzierten Anbieter mehr spielen, und eine Werbung liefe schlicht ins Leere. Richroyal steht nicht in der Whitelist der GGL, dieser Abgleich findet hier nicht statt. Eine Empfehlung kann deshalb eine Person erreichen, die sich bewusst gesperrt hat. Wer wirbt, sollte diesen Umstand kennen — nachzulesen unter Selbstsperre und Limits und Verantwortungsvolles Spielen.
Fragen zum Empfehlungsprogramm
Wann wird eine Werbeprämie fällig?
Darf man Angehörige im selben Haushalt werben?
Muss eine Werbeprämie freigespielt werden?
Ist das Weitergeben fremder Kontaktdaten zulässig?
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